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statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Sektion St. Gallen | Appenzell des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins sia besteht im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und im Rahmen von Art. 32 ff. der Statuten des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins sia ein Verein als regionale Sektion des sia mit Sitz am jeweiligen Domizil des Präsidenten.

Art. 2

Die Sektion St. Gallen | Appenzell pflegt die Beziehungen zwischen Fachkollegen und fördert die Technik und Baukunst in wissenschaftlicher und künstlerischer Hinsicht. Sie hat die Aufgabe, den Einfluss und die Achtung des Ingenieur- und Architektenberufs zu heben, die Standesinteressen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und den Dialog und den Kontakt zu den Behörden und örtlichen Partnerverbänden zu beleben.

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Die Sektion St. Gallen | Appenzell besteht aus Einzelmitgliedern und Studentenmitgliedern, die nach den Bestimmungen der sia-Statuten und des sia- Mitgliederreglements Mitglieder des sia in den entsprechenden Kategorien sind.

Art. 4

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder in die Sektion St. Gallen | Appenzell, nachdem sie die sia-Mitgliedschaft erworben haben. Er kann Mitglieder anderer Sektionen des sia auf schriftliches Gesuch hin aufnehmen.

Art. 5

Zum Ehrenmitglied der Sektion St. Gallen | Appenzell können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich auf dem Gebiet der Technik, Baukunst oder Wissenschaft oder um den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben.

Art. 6

Der Austritt aus dem sia erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle sia auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat. Die Kündigungsfrist bleibt mit rechtzeigtiger Postaufgabe gewahrt. Ausstehende Mitgliederbeiträge für frühere Jahre und für das laufende Geschäftsjahr bleiben geschuldet.

Art. 7

Der Vorstand verfügt den Ausschluss aus der Sektion St. Gallen | Appenzell, wenn das Mitglied seinen Vereinspflichten nicht nachkommt oder wesentlich gegen die Vereinsinteressen verstösst. Der Ausschluss aus dem sia zieht ohne weiteres den Ausschluss aus der Sektion st. gallen | appenzell nach sich.

Art. 8

Die Sektion St. Gallen | Appenzell kann mit Firmenmitgliedern des sia Vereinbarungen über die Unterstützung des Vereins abschliessen.

III. Organe des Vereins

Art. 9

Die Vereinsorgane sind
  • die Hauptversammlung

  • der Vorstand

  • die Kommissionen

  • die Revisoren

Die Hauptversammlung

Art. 10

Jährlich findet in der ersten Jahreshälfte eine ordentliche Hauptversammlung statt. Bei Bedarf können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ausserordentliche Hauptversammlungen einberufen werden. Die Einladung hat schriftlich mit Bekanntgabe der Traktanden mindestens vierzehn Tage im voraus zu erfolgen. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können keine verbindlichen Beschlüsse gefasst werden.

Art. 11

In die Kompetenz der Hauptversammlung fallen:
  • Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Budgets sowie die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstands auf die Dauer von zwei Jahren;

  • Wahl eines Vorstandsmitglieds, das neben dem Präsidenten die Sektion in der Konferenz der Sektionen und in der Delegiertenversammlung des SIA vertritt. Präsident und Vorstandmitglied dürfen in der Regel nicht der gleichen Berufsgruppe angehören

  • Wahl von zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren;

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;

  • Revision der Statuten;

  • Auflösung des Vereins.

Art. 12

Alle Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nichts anderes beschlossen wird. Es entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Abstimmungen steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

Der Vorstand

Art. 13

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und vier bis acht Mitgliedern. Alle Berufsgruppen sollen angemessen vertreten sein. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Er teilt die Funktionen des Vizepräsidiums, der Kassenführung und des Sekretariats zu und regelt die Unterschriftsberechtigung.

Art. 14

Vorstandssitzungen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder einberufen. Gültige Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden protokolliert.

Art. 15

Der Vorstand leitet die Sektion St. Gallen | Appenzell und vertritt diese gegen aussen. Er besorgt alle Geschäfte, die nicht in die Befugnisse eines anderen Vereinsorgans fallen.

Die Kommissionen

Art. 16

Der Vorstand kann für die Behandlung von Aufgaben, die für die Sektion St. Gallen | Appenzell von besonderem Interesse sind und nicht durch andere Vereinsorgane bearbeitet werden, Kommissionen einsetzen.

Die Revisoren

Art. 17

Zwei nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder oder nicht dem Verein angehörende Personen sind von der Hauptversammlung als Revisoren zu wählen. Sie kontrollieren das Rechnungswesen der Sektion St. Gallen | Appenzell und erstatten dem Vorstand und der Hauptversammlung darüber Bericht.

IV. Finanzen

Art. 18

Die finanziellen Mittel der Sektion St. Gallen | Appenzell werden aufgebracht durch Mitglieder- und Unterstützungsbeiträge, Spenden und andere Einnahmen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 19

Die Sektion St. Gallen | Appenzell haftet für ihre Verbindlichkeiten nur mit ihrem Vermögen. Die Mitglieder sind nicht persönlich haftbar.

Art. 20

Die Vorstands- und Kommissionsmitglieder versehen ihre Tätigkeit ehrenamtlich.

V. Statutenänderung und Auflösung des Vereins

Art. 21

Zur Statutenänderung ist die Zweidrittelsmehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

Art. 22

Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfolgen durch die Hauptversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die die Auflösung beschliessende Versammlung befindet über die Verwendung eines allenfalls nach der Liquidation noch verbleibenden Vermögens.

Beschlossen an der Hauptversammlung vom 20. März 2014

Genehmigt von der Delegiertenversammlung vom 23. Mai 2014 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins sia.